Verkehrsvorschriften in Österreich

Gurtanlegepflicht
Gurtanlegepflicht besteht auf allen Sitzplätzen, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind.

Handy am Steuer



Es besteht ein Handyverbot. Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprecheinrichtung gestattet, geregelt durch die Freisprecheinrichtungs-Verordnung. Die Verordnung unterscheidet zwischen fixen und mobilen Anlagen. Fixe Freisprechanlagen müssen eine Vorrichtung zur Befestigung der Mobiltelefone enthalten, die sicherstellt, daß das Handy mit einem Finger bedient werden kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern. Bei den mobilen Freisprechanlagen muß das Mobiltelefon mittels Verbindungskabel oder auch schnurlos mit einem Kopfhörer (oder Ohrhörer) verbunden sein, wobei ein etwaiges Kabel nicht durch das Blickfeld des Fahrers geführt werden darf.
Ein Verstoß gegen die Freisprecheinrichtungsverordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die gemäß § 134 Abs. 3b Kraftfahrgesetz (KFG) mit einer Geldstrafe von 50;-- €  geahndet wird.

Promille-Grenze



Die Promille-Grenze liegt in Österreich bei 0,5 Promille. (0,1 Promille für Fahranfänger, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen und sich in der Probezeit befinden. Die Regelung gilt nur für Inhaber für österreichische Führerscheininhaber).

Radarwarngeräte
Die Benutzung ist nach dem Fernmeldeanlagenrecht verboten. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe sowie mit Einziehung des Gerätes geahndet.

Vorfahrt auf Bergstraßen
Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Vorfahrt auf Bergstraßen gibt es in Österreich nicht. Gemäß § 10 StVO muß bei fehlender Ausweichmöglichkeit dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, dem dies wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist. Aus dieser Vorschrift läßt ableiten, dass in erster Linie der talwärts Fahrende die Notwendigkeit bedenken muss, anzuhalten, insbesondere wenn es für ihn leichter wäre als für das bergwärtsfahrende Kfz, wieder anzufahren. Lenker von bergwärtsfahrenden Lkw dürfen nach diesen Grundsätzen – so die Rechtsprechung - weitestgehende Rücksichtnahme von talwärtsfahrenden Pkw erwarten.

Warnweste
Bei einer Panne müssen Autofahrer auch in Österreich eine reflektierende Warnweste anlegen.

Winterausrüstung
Winterreifen
Seit 01.01.2008 gilt die Winterreifenpflicht. Die neue Vorschrift beinhaltet aber keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Pkw sowie Lkw bis 3,5 t müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen mit Winterreifen oder Schneeketten ausgerüstet sein. Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; an Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Reifen, die für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen (§ 4 Abs. 4 KDV), sonst gelten Sie nicht als Winterreifen. Sog. „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie eine „M und S“ Kennzeichnung aufweisen.
Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres. Anhänger fallen nicht unter die Winterreifen-Ausrüstungspflicht.

Wer in Österreich bei winterlichen Straßenverhältnissen im Zeitraum von 1. November bis 15. April ohne Winterreifen fährt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro fällig werden.

Schneeketten
Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trifft.



Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden.
Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden.

Spikes
Die Benutzung von Spikesreifen ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und für Anhänger bis maximal 1,8 t Achslast von Oktober bis Mai des Folgejahres erlaubt.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit mit Spikesreifen beträgt 80 km/h auf Landstraßen, auf Autobahnen 100 km/h.
Es dürfen nur typengeprüfte Stahlgürtelreifen mit Spikes verwendet werden. Diese müssen auf allen Rädern montiert sein (auch bei Anhängern, sofern das Zugfahrzeug mit Spikesreifen ausgestattet ist).

Ein genormter Spikesaufkleber (beim ÖAMTC erhältlich) muss am Heck des Wagens gut sichtbar angebracht werden.